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Zum Urteilstenor gehören die Entscheidung in der Hauptsache und die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Bei der Vollstreckung stützt sich der Gerichtsvollzieher allein auf den Tenor. Daher ist es entscheidend, dass der Tenor exakt abgefasst wird, so dass man erkennen kann, was vollstreckt werden soll.
Beispiel: Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 500,- Euro nebst Zinsen seit 5.5.2005 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beispiel: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beispiel: Die Beklagte wird verurteilt 7.500.90 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten trägt die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Beispiel (Hilfsantrag):
Der Hauptantrag wird abgewiesen. Der Beklagte wird verurteilt (...) Euro nebst Zinsen seit (...) an den Kläger zu zahlen. Die Kosten trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
oder
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger .... Euro zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Beispiel (Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid):
Der Vollstreckungsbescheid vom (...) hat aufgrund der Rücknahme des Einspruchs Bestand in Höhe von (...) Euro. In Höhe von (...) Euro ist der Vollstreckungsbescheid wegen Klagerücknahme gegenstandslos.
Der Vollstreckungsbescheid wird in Höhe von (...) aufrechterhalten. Bezüglich der restlichen Summe in Höhe von (...) wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Vollstreckungsbescheid vom (...) hat in Höhe von (...) wegen Rücknahme des Einspruch Bestand. Bezüglich der restlichen Summe in Höhe von (...) wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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