logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (2)
Unterlassungsdelikte
(recht.straf.at)
    

Das Strafgesetz bestraft nicht nur Handeln, sondern auch Unterlassen.

Man unterscheidet:

  • echte Unterlassungsdelikte, bei denen das Unterlassen schon vom Tatbestand erfaßt wird, z.B. § 323c StGB und
  • unechte Unterlassungsdelikte, die erste in Verbindung mit § 13 StGB strafbar sind.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: entziehen/sich entziehen i.S.v. § 170 StGB * unterlassene Hilfeleistung * Begehungsdelikt/Unterlassungsdelikt