logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Begehungsdelikt/Unterlassungsdelikt
    

Von Begehungsdelikten spricht man, wenn der Tatbestand durch aktives Tun verwirklicht wird. Von Unterlassungsdelikten wenn der Tatbestand durch Untätigkeitbleiben verwirklicht wird.

Für näheres zu Unterlassungsdelikten siehe dort.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Delikte, Einteilung