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unbenannte Zuwendungen
(recht.zivil.materiell.familie.zugewinn)
    

Eine Zuwendung unter Ehegatten ist eine unbenannte Zuwendung und keine Schenkung, "wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieses Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde." (BGH v. 28.3.206 Az. X ZR 85/04 = NJW 2006, 2330).

Im Regelfall geht die Rechtsprechung hier aber von einem besonderen familienrechtlichen Vertrag als Grundlage aus.

Kommt es zur Scheidung werden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft diese Zuwendungen grundsätzlich güterrechtlich ausgeglichen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nur in Betracht, wenn der Zugewinn zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH FamRZ 2003, 230; BGHZ 65, 322; BGH NJW 9, 2155).

Im Güterstand der Gütertrennung kommt ein Anspruch aus § 313 BGB in Frage, soweit die Zuwendung keine angemessene Gegenleistung ist. Der Anspruch setzt zusätzlich voraus, dass die bestehende Vermögensverteilung mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist. Der Anspruch entsteht nach rechtskräftiger Scheidung.

Im Güterstand der Gütergemeinschaft kann ein unentgeltlich in das Vorbehaltsgut übertragener Gegenstand zurückgefordert werden (so für aus steuerlichen Gründen übertragene Gesellschaftsanteile OLG München FamRZ 2006, 204).

Ob der Anspruch ein familienrechtlicher Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist, ist umstritten.

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Auf diesen Artikel verweisen: unbenannte Zuwendungen im Zugewinn * unbenannte Zuwendungen im Zugewinn * Datei existiert nicht!* unbenannte Zuwendungen, nichteheliche Gemeinschaft * § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen * ehebedingte Zuwendung