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§ 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-5 und recht.notar.erb)
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(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.


Hinweis: Der Begriff der Schenkung entspricht dem des § 516 BGB, unbenannte Zuwendungen fallen auch unter den Schenkungsbegriff des Abs. 1.

Die Frist des Abs. 3 beginnt erst mit dem wirtschaftlichen Ausscheiden aus dem Vermögen des Schenkers an zu laufen. Bei Vereinbarung eines Nießbrauchs für den Schenker ist dies nicht der Fall (BGH v. 27.4.1994 Az. IV ZR 132/93).

Amtlicher Leitsatz:
  1. Auch wenn der Erblasser den "Genuß" des verschenkten Gegenstands bis zum Erbfall nicht entbehrt hat, kommt es für die Höhe des gem. § 2325 II 2 BGB zu berechnenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf den (den Wert der vorbehaltenen Rechte übersteigenden) wirtschaftlichen Wert des im Zeitpunkt der Schenkung übertragenen Eigentums an, mag dieser Stichtag auch mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall liegen (Bestätigung und Ergänzung von BGHZ 118, 49 [BGH 08.04.1992 - IV ZR 2/91] = NJW 1992, 2887 = LM Heft 2/1993 § 2325 BGB Nr. 26).
  2. Eine Leistung i. S. von § 2325 III Halbs. 1 BGB liegt vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Richte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im wesentlichen weiterhin zu nutzen.
  3. Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks den Nießbrauch uneingeschränkt vor, gibt er den "Genuß" des verschenkten Gegenstands nicht auf; eine Leistung des verschenkten Gegenstands i. S. von § 2325 III Halbs. 1 BGB liegt daher (trotz Umschreibung im Grundbuch) nicht vor.

Der BGH hat diese Rechtsprechung weiterentwickelt und grundsätzlich auch auf eingeräume Wohnrechte (BGH v. 29.7.2016 Az. IV ZR 474/15).

Umstritten ist, ob eine mit einem freien vertraglichen Rückforderungsrecht versehene Schenkung die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB auslöst. Auf ein entsprechendes Risiko ist bei der Belehrung hinzuweisen.

Abs. 2 Bei der Bewertung von nicht verbrauchbaren Sachen gilt das Niederstwertprinzip.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Erbrecht * Güterstandsschaukel/Zugewinnschaukel * Nießbrauch, Pflichtteilsergänzung * Niederstwertprinzip * § 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben * Pflichtteilsergänzungsanspruch