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Artikel Diskussion (2)
Subsidiarität, subsidiär/Subsidiaritätsprinzip
(recht.eu und recht.allgemein)
    

Von Subsidiarität oder Subsidiaritätsprinzip spricht man, wenn zur Lösung von bestimmten Problemen zunächst immer die kleinere, sachnähere gesellschaftliche Einheit zuständig ist, und die größere nur bei deren Versagen einspringt.

Beispiele: 1. Die staatliche Sozialhilfe greift bei Bedürftigkeit nur ein, wenn die Familie des Bedürftigen dazu nicht in der Lage ist. 2. Der Bund ist grundsätzlich nur zuständig, wenn die Länder ein Problem nicht selbst lösen können.

Auch in der Diskussion um die Struktur der europäischen Union spielt das Subsidiaritätsprinzip im Verhältnis der EU zu den Mitgliedsstaaten eine wichtige Rolle.

Ein Recht ist subsidiär gegenüber einem anderen, wenn das subsidiäre Recht nur nachrangig angewandt wird. Dabei ist das subsidiäre Recht immer das allgemeinere.

Beispiel: Das gemeine Recht war subsidiär zu den Partikularrechten der Länder. Das bedeutete, dass auf das gemeine Recht nur dann zurückgegriffen werden durfte, wenn das einzelne Landesrecht keine entsprechende Regelung enthielt.

Für die Subsidiarität im Strafrecht siehe unter Konkurrenzen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Subsidiaritätsrüge * Feststellungsklage/Feststellungsurteil (allgemein) * Gemeines Recht * Subsidiaritätsklausel, Verwaltungsrecht * Versorgungsausgleich