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Gemeines Recht
(recht.geschichte.ma)
(engl. common law )
    

Das gemeine Recht, war das Recht das im deutschen Reich zunächst bis zur Auflösung des Reiches 1806 für alle angehörigen Länder gemeinsam galt. Es galt subsidiär neben den Partikularrechten der einzelnen Länder.

Das gemeine Recht war ungeschriebenes Recht, dass sich aus drei Quellen:

entwickelt hat. Dabei wurde das römische Recht seit dem 14. Jhd. durch die sog. Rezeption nach Deutschland gebracht, während das kanonische Recht schon lange Zeit davor durch die geistlichen Gerichte angewendet wurde.

Das BGB hat mit seinem Inkrafttreten das gemeine Recht ersetzt. Man kann es als Weiterentwicklung des gemeinen Rechts bezeichnen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vulgarsubstitution/Ersatzerbschaft * absolutio ab actione * common law * Subsidiarität, subsidiär/Subsidiaritätsprinzip * Glossatoren/Glosse/Postglossatoren * jus commune * utile per inutile non vitiatur * ungerechtfertigte Bereicherung/Bereicherungsrecht * deutsches Recht/germanisches Recht * corpus juris civilis * Kulpakompensation * forum (...) * common law * trespass quare clausum fregit (trespass qu. cl. fr.) * absolutio ab instantia