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§ 20 StVG örtliche Zuständigkeit
(gesetz.stvg)
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Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gerichtsstand StVG