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Gerichtsstand StVG
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Gemäß § 20 StVG ist für Klagen aufgrund des StVG auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat. Regelmäßig wird daneben der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben sein (§ 32 ZPO). Relevant ist der § 20 StVG z.B. wenn es um einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 7 StVG gegen den Halter geht.

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