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Streitschlichtung, § 15a EGZPO
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Gebühren
             2. Nordrhein-Westfalen
             3. Hessen

Mit Streitschlichtung wird das nach den Streitschlichtungsgesetzen der Länder i.V.m. § 15a EGZPO vor Klageerhebung vorgeschriebene Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung eines Streits bezeichnet. Das Verfahren muss bis zur letzten mündlichen Verhandlung durchgeführt worden sein, eine Aussetzung nach unzulässiger Klageerhebung bis zur Durchführung des Verfahrens wird abgelehnt (Thomas/Putzo § 15a E Rn. 2).

1. Gebühren

Wird ein vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren durchgeführt entsteht dadurch eine zusätziche Geschäftsgebühr nach VV RVG 2303 auf die eine vorher entstandene Geschäftsgebühr (nach VV RVG 2300) zur Hälfte anzurechnen ist. Es entsteht auch eine neu Auslagenpauschale nach VV RVG 7002

2. Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen (§ 10 GüSchlG NRW) ist die Streitschlichtung vorgesehen für

  1. der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
  2. Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  3. Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  4. eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  5. der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt.
  6. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
  7. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

3. Hessen

In Hessen schreibt die aktuelle Fassung des SchlichtG das obligatorische Schlichtungsverfahren nur noch für bestimmte Streitigkeiten über Ansprüche vor:

  1. der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
  2. Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  3. Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  4. eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  5. der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt.
  6. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Das HSchlichtG gilt zunächst bis zum 31.12.2010 (§ 16 HSchlichtG). Verlängert der Gesetzgeber die Frist nicht, tritt es damit außer Kraft.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schiedsverfahren * Güteverfahren/Güteverhandlung * Beleidigung * Schiedsmann * Schlichtungsstelle/Schlichtungswesen * Sühneversuch/Sühneverfahren