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Straftaten gegen ausländische Staaten
(recht.straf.bt)
    

Zu den Straftaten gegen ausländische Staaten zählen der Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 StGB), Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (§ 103 StGB) und die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104 StGB).

Diese Straftaten werden aber gemäß § 104a StGB nur verfolgt, wenn Deutschland mit dem betroffenen ausländischen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Verfolgung entsprechender Taten gegen Deutschland im betroffenen Staat verbürgt ist, ein Strafverlangen des Staates vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung * Strafverlangen