logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (1)
Strafkammer
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Mit Strafkammern werden die am Landgericht gebildeten erkennenden Gerichte für Strafsachen bezeichnet. Man unterscheidet dabei die große und die kleine Strafkammer

Die kleine Strafkammer ist mit einem Richter (dem Vorsitzenden) und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 1 GVG). Sie ist für die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts zuständig (§ 76 Abs. 1 GVG).

Die große Strafkammer ist mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 GVG). Dabei kann die große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen nur mit zwei Richtern besetzt zu sein, wenn die Mitwirkung eines dritten Richters nicht notwendig erscheint. Sie ist zuständig, soweit nicht die kleine Strafkammer oder das Schwurgericht zuständig sind.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Berufung im Strafrecht * Instanzenzug/Rechtszug im Strafprozess * Schwurgericht * Schöffen