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§ 211 StGB Mord
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-16)
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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.


=> hier.

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Auf diesen Artikel verweisen: Lustmord * grausam * Mord * Habgier * gemeingefährliche Mittel * Tatstrafrecht/Täterstrafrecht * niedrige Beweggründe * § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen * Vorsatz/Dolus, Verhaltensform * Absichtsdelikt