logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Mordlust
(recht.straf.bt.211)
    

Aus Mordlust tötet derjenige, dem der Tod des Opfers der einzige Zweck der Tat ist, insbesondere der allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt (BGH NStZ 1994, 239)

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 211 StGB Mord * Mord