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Sozialisierungsklausel
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Sozialisierungsklausel wird Art. 15 GG bezeichnet, der es ermöglicht, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel in Gemeineigentum zu überführen (d.h. zu sozialisieren).

Art. 15 GG spielt in der derzeitigen, einfachgesetzlich errichteten, Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland keine Rolle, zeigt aber, dass das Grundgesetz nicht an ein bestimmtes Wirtschaftssystem wie z.B. Kapitalismus oder soziale Marktwirtschaft gebunden ist (sog. wirtschaftspolitische Neutralität des GG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Sozialstaatsprinzip * Art. 15 GG