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Sozialstaatsprinzip
(recht.oeffentlich.staat und recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Mit Sozialstaatsprinzip wird das grundlegende Staatsprinzip bezeichnet, das den Staat zur sozialen Gerechtigkeit in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verpflichtet. Das Sozialstaatsprinzip wird explizit genannt in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG. Weiterhin spiegelt es sich in der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG, der freien Berufswahl des Art. 12 GG, der Gemeinwohlbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG und der Möglichkeit zur Sozialisierung der Produktionsmittel gemäß Art. 15 GG. Das Sozialstaatsprinzip ist Grundlage des sozialen Friedens.

Ziel des Sozialstaates ist der Abbau erheblicher sozialer Unterschiede und die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für alle Teile der Bevölkerung. Ausgefüllt wird das Sozialstaatsprinzip durch die Fürsorge für Hilfsbedürftige, die Schaffung sozialer Sicherungssysteme (BVerfGE 28, 324, 348ff), die Herstellung von Chancengleichheit und einer gerechten, für Ausgleich der sozialen Gegensätze sorgenden, Sozialordnung (BVerfGE 22, 180, 204). Dazu gehört auch die sog. Rechtsschutzgleichheit.

Das Sozialstaatsprinzip kann andere Grundrechte begrenzen und das Ermessen und die Auslegung von Gesetzen beeinflussen. Dagegen sind aus dem Sozialstaatsprinzip nur wenige subjektive Rechte, wie z.B. das auf das Existenzminimum (BVerfGE 82, 60, 80), ableitbar.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesrepublik Deutschland * soziale Sicherungssysteme * Sozialgesetzbuch (SGB) * Staatsziele * Rechtsschutzgleichheit