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Sicherungsabtretung/Sicherungszession
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von einer Sicherungsabtretung (= Sicherungszession) spricht man, wenn ein Schuldner zur Sicherung einer Forderung an seinen Gläubiger eine eigene Forderung abtritt. Fällt der Schuldner der gesicherten Forderung mit seiner Zahlung an seinen Gläubiger aus, kann dieser sich aus der abgetretenen Forderung befriedigen. Nach Eröffnung der Insolvenz führt das Bestehen der Sicherungsabtretung zu einem Absonderungsrecht.

Beispiel: B ist Bauunternehmer er kauft bei dem M einen Bagger für 50.000,- Euro. Zur Absicherung des Anspruchs M auf die 50.000,- tritt B einen Anspruch den er gegenüber dem P aus einem Werkvertrag hat ab. Wird B insolvent und kann nicht an M zahlen, muss der Insolvenzverwalter die Forderung bei P einziehen und abzüglich seiner Kosten an den M auszahlen.

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Auf diesen Artikel verweisen: verlängerter Eigentumsvorbehalt/Weiterverarbeitungsklausel * Realsicherheit/Personalsicherheit * Absonderungsberechtigte/Aussonderungsberechtigte