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Absonderungsberechtigte/Aussonderungsberechtigte
(recht.zivil.materiell.insolvenz)
    

Inhalt
             1. Absonderung
             2. Aussonderung

1. Absonderung

Als Absonderungsberechtigte werden die Insolvenzgläubiger bezeichnet, die gemäß §49 ff, § 166 ff abgesondert befriedigt werden. Ein Absonderungsrecht geben z.B. Pfandrechte (§ 50 InsO), Zurückbehaltungsrechte (§ 51 Nr. 2 InsO) Sicherungsübereignung (§ 51 Nr. 1 InsO) und Sicherungsabtretung (§ 51 Nr. 1 InsO). Das Absonderungsrecht gibt dem Gläubiger aber keinen Anspruch auf Herausgabe der Sache, sondern nur auf abgesonderte Befriedigung.

Die Befriedigung erfolgt dabei gemäß §§ 50, 166 ff InsO mittels Verwertung durch den Insolvenzverwalter (§ 166 Abs. 1). Eine zur Sicherung abgetretene Forderung darf der Insolvenzverwalter einziehen. Der Verwertungserlös steht gemäß § 170 InsO abzüglich der Kosten für Feststellung und Verwertung dem Absonderungsberechtigten zu.

Dabei darf die Insolvenzverwalter für die Feststellung gemäß § 171 Abs. 2 InsO immer 4 % des Erlöses ansetzen. Hinsichtlich der Verwertung darf er 5 % des Erlöses ansetzen, es sei denn diese Kosten lagen erheblich darunter (z.B. beim Einzug von Forderungen) oder darüber.

Beispiel: D hat eine Forderung gegen C i.H.v. 10.000,-, die mit einer Sicherungsabtretung über eine Forderung gegen P i.H.v. 10.100,- Euro gesichert ist. Zahlt P nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Unkenntnis der Abtretung an C, hat D einen Anspruch gemäß § 170 InsO auf den Erlös aus der Verwertung abzüglich 4 % Feststellungskosten (= 404,- Euro). Verwertungskosten fallen hier keine an, da P selbständig überwiesen hat. D.h. D kann mit 9.696,- Euro rechnen. Die restlichen 304,- Euro kann D zur Tabelle anmelden (§ 52 InsO).

Ist die Sache oder das Recht nicht mehr beim Schuldner vorhanden besteht unter Umständen ein Anspruch auf Ersatzabsonderung analog § 48 InsO.

2. Aussonderung

Als Aussonderungsberechtigte werden Dritte bezeichnet, die aufgrund eines dinglichen oder persönliches Recht an einem Gegenstand geltend machen können, dass dieser nicht zur Insolvenzmasse gehört. Die Aussonderungsberechtigung führt zu einem Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes. Die Aussonderungsberechtigten sind keine Insolvenzgläubiger.

Ist der Gegenstand nicht mehr beim Schuldner vorhanden besteht unter Umständen ein Anspruch auf Ersatzaussonderung gemäß § 48 InsO.

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Auf diesen Artikel verweisen: Insolvenzverfahren * Insolvenzverfahren * Sicherungseigentum * Sicherungsabtretung/Sicherungszession