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Rückwirkungsverbot im Strafrecht
(recht.straf.at)
    

Im Strafrecht gebietet das Rechtsstaatsprinzip ein Rückwirkungsverbot (= Ex-post-facto-Verbot), das in Art. 103 Abs. 2 GG und zusätzlich im StGB in § 2 verankert wurde.

Das Rückwirkungsverbot ordnet an, dass ein Täter nur für eine Tat bestraft werden kann, die zum Zeitpunkt der Begehung schon den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllte.

Gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind die Maßregeln der Besserung und Sicherung vom Rückwirkungsverbot ausgenommen.

Im Dritten Reich wurde das strafrechtliche Rückwirkungsverbot mehrfach verletzt, und Gesetze zur Ahndung bestimmte in der Vergangenheit liegender Straftaten erlassen (z.B. 316a StGB).

Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot gilt allerdings nur für das materielle Strafrecht. Für formelle Vorschriften (=Verfahrensvorschriften) gilt kein Rückwirkungsverbot. Für die Verjährungsvorschriften war umstritten, ob sie dem materiellen oder dem formellen Strafrecht angehören. Das BVerfG hat in seiner E 25, 269 die Zulässigkeit der Rückwirkung bei Verjährungsvorschriften festgestellt.

Für Gültigkeit des Rückwirkungsverbotes im Völkerrecht siehe unter Tyrannenklausel.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rückwirkung Gesetze, echte/unechte * ex post facto-Verbot * Tyrannen-Klausel * Gesetzgebungsverfahren * Garantiefunktion des Strafgesetzes * Rechtssicherheit