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Rückabwicklung im Dreieck/Anweisungsfälle
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.bereicherung)
    

Inhalt
             1. Einzelne Anweisungsverhältnisse
             2. Bei Doppelmangel

Von einer Rückabwicklung im Dreieck spricht man im Bereicherungsrecht wenn drei Personen an einem Austauschverhältnis beteiligt sind (sog. Anweisungsfälle).

Beispiel: A (Anweisender) erteilt seiner Bank (Angewiesene) den Auftrag 100,- Euro an C (Anweisungsempfänger) zu überweisen. Er will damit eine Rechnung für Lieferung eines Buches begleichen. Erst danach bemerkt er, dass er sich bei der Bestellung vertan hat und ficht den Vertrag wirksam an.

Die Verhältnisse lassen sich wie folgt als Dreieck darstellen:

Darstellung eines Dreiecksverhältnisses: Oben rechts steht der Angewiesene oben links der Anweisende unter ihnen in der Mitte der Anweisungsempfänger. Zwischen Angewiesenem und Anweisenden verläuft eine Linie mit der Bezeichnung Deckungsverhältnis. Zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger läuft eine Linie mit der Bezeichnung Valutaverhältnis. Zwischen Angewiesenem und Anweisungsempfänger läuft eine Linie mit der Bezeichnung Zuwendungsverhältnis.

Wie die Rückabwicklung aussieht, d.h. übers Eck oder direkt hängt vom Typ des Verhältnisses ab.

1. Einzelne Anweisungsverhältnisse

Zession einer nichtigen Forderung. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist eine Zession bereicherungsrechtlich nichts anderes als eine Anweisung eines Gläubigers (Zedenten )an seinen Schuldner an einen Dritten (den Zessionar) zu zahlen. Hier muss sich der Kondiktionsgläubiger (= Schuldner der abegtretenen Forderung) an den Zedenten halten. Der Zedent muss sich wiederum an den Zessionar halten.

Anfechtung eines verbundenden Geschäftes, Siehe dort.

2. Bei Doppelmangel

Leiden sowohl das Deckungsverhältnis als auch das Valutaverhältnis an einem Mangel ist umstritten wie rückabgewickelt werden soll.

Beispiel: A kauft bei B Waren, da C bei ihm noch Schulden hat, weist er diesen an direkt an B zu zahlen, was dieser auch tut. Hinterher ficht A erfolgereich die Warenbstellung an und es stellt sich heraus, dass C seine Schulden bereits bezahlt hatte.

Früher ging die Rechtsprechung von der Einheitskondiktion (= Durchgriffskondiktion) aus, und gab dem Angewiesenen einen Kondiktionsanspruch gegen den Anweisungsempfänger. Mittlerweile wird diese Konstellation durch die Kondiktion der Kondiktion gelöst, bei der der Angewiesene beim Anweisenden den Kondiktionsanspruch gegenüber dem Anweisungsempfänger kondiziert.

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Auf diesen Artikel verweisen: Doppelmangel * Doppelmangel * Leistungskondiktion * Durchgriffskondiktion * Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 * Verbundenes Geschäft/Verbundener Vertrag