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Verbundenes Geschäft/Verbundener Vertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Inhalt
             1. Rückabwicklung

Von einem verbundenen Geschäft spricht man, wenn sich ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von anderen Leistungen mit einem Verbraucher und ein Verbraucherdarlehensvertrag zu einer rechtlichen oder wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit ergänzen und das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient (§ 358 Abs. 3 BGB).

Die Folgen des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes sind in § 358 BGB geregelt. Widerruft der Verbraucher einen von beiden Verträgen, ist er auch an den anderen nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. und Abs. 2 BGB). Weiterhin kann der Verbraucher die Einwendungen aus dem verbundenen Geschäft dem Verbraucherdarlehensvertrag einredeweise entgegenhalten. D.h. er kann die Rückzahlung dauerhaft verweigern soweit er Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag hat. Der Darlehensvertrag bleibt aber bestehen, im steht eine dauernde Einrede entgegen, er ist von Anfang an als einredebehaftet zu betrachten (a.A. MünchKomm-Habersack, § 9 VerbrKrG Rn. 85).

Beispiel: Verbraucher A hat bei einem Vertragshändler V des Automobilunternehmens B einen neuen Wagen mit Dieselantrieb gekauft (= Vertrag über die Lieferung von Waren) und gleich beim Händler einen entsprechenden Darlehensvertrag mit der B-Bank zur Finanzierung geschlossen (= Verbraucherdarlehensvertrag). Die B-Bank überweist den Kaufpreis direkt an den Händler. Der Autohändler hatte A versprochen, dass der Diesel alle bekannten Abgasrichtlinien einhält. A findet aber bald darauf heraus, dass der Wagen nicht über die ab nächstem Jahr vorgeschriebenen Filter verfügt, was der Händler V wusste. Hier kann der A den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten und die Rückzahlung des Darlehens dauerhaft verweigern und bei schon geleisteter Zahlung gemäß §§ 812, 813 BGB zurückfordern.

1. Rückabwicklung

Die Rückabwicklung erfolgt nach überwiegender Ansicht in der Literatur (z.B. MünchKomm-Habersack, 3. Aufl. § 9 VerbrKrG, Rn. 106 ff) und tendenziell auch der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 71, 358, 365; BGH NJW 1980, 1155, 1158) über das "Dreieck".

D.h. hinsichtlich des direkt ausgezahlten Darlehens liegt eine Leistung des Verbrauchers an den Vertragspartner des verbundenden Vertrages (im Beispiel der Händler V) im Sinne der Leistungskondiktion vor. Der Verbraucher muss die Kreditsumme von diesem Partner zurückfordern.

Vom Darlehensgeber (B-Bank) können bereits geleistete Zahlungen gemäß §§ 813, 812 BGB vom Verbraucher zurückgefordert werden (a.A. MünchKomm-Habersack, § 9 VerbrKrG Rn. 85). Dem Darlehensgeber ist im Gegenzug aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Kondiktionsanspruch des Verbrauchers gegen den Partner (Händler V) abzutreten (sog. "Kondiktion der Kondiktion").

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Auf diesen Artikel verweisen: Rückabwicklung im Dreieck/Anweisungsfälle * Drohung oder Täuschung durch einen Dritten bei § 123 BGB * Abzahlungsgeschäft/Ratenkauf