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Mit Restschuldbefreiung, wird die Möglichkeit eines Schuldners bezeichnet, nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren die Leistung der verbleibenden Verbindlichkeiten zu verweigern (§§ 286, 301 InsO). Eine Restschuldbefreiung ist nur bei natürlichen Personen möglich.
- Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
- Schuldner ist eine natürliche Person
- Einhaltung der Antraggsfrist (spätestens zwei Wochen nach dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Restschuldbefreiung nach § 20 Abs. 2 InsO)
- Abgeschlossenes Insolvenzverfahren
- Abtretung aller pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder für sechs Jahre (§ 286 Abs. 2 InsO)
- Kein Antrag eines Gläubigers auf Versagung wegen Nichterfüllung einer Obliegenheit (z.B. wegen Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, § 295 Nr. 1 InsO)
- Kein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO (z.B. Verurteilung des Schuldners wegen Bankrotts
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Nicht an der Restschuldbefreiung nehmen teil, die nach § 302 InsO ausgenommenen Forderungen (z.B. Verbindlichkeiten wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen)
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