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Ein Rechenschaftsbericht im Sinne des § 19 Abs. 4 S. 3 Parteigesetzes 1994 liegt nur vor, wenn er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen inhaltlich richtig und vollständig ist. Wird innerhalb der gesetzlichen Frist kein inhaltlich zutreffender Rechenschaftsbericht eingereicht ist der Ausschluss von Zuwendungen des Staates verfassungsgemäß. Das hat das BVerfG mit Urteil vom 17.6.2004 (NJW 2005, 126) entschieden.
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