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alte Fassung (a.F.)
(recht.allgemein)
    

Der Zusatz a.F. für alte Fassung wird an Normzitate angebracht, wenn sich diese auf eine nicht mehr aktuelle Fassung beziehen.

Ist nicht klar, welche Fassung die alte Fassung ist, z.B. bei mehreren Änderungen, ist es sinnvoll überholte Normen mit der Jahreszahl zu zitieren in der die zitierte Fassung wirksam wurde. Z.B § 19 Abs. 4 S. 3 PartG 1994 für die 1994 in Kraft getretene Fassung des § 19 Abs. 4 S. 3 PartG.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechenschaftsbericht iSd Parteigesetzes