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Munt
(recht.geschichte.ger)
    

Mit Munt wurde im germanischen Recht ein personales Herrschafts-, Schutz und Vertretungsverhältnis bezeichnet, wie es z.B. zwischen dem Hausherrn seiner Frau, seinen Kinder und dem freien Gesinde bestand. Das unfreie Gesinde stand unter dem weitergehenden Gewere.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gewere