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Mitbesitz/Teilbesitz
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Von Mitbesitz spricht man, wenn mehrere Personen eine Sache derart besitzen, dass alle die ganze Sache besitzen (§ 866 BGB). Beim gesamthänderischen Mitbesitz kann die Sache nur von allen gemeinsam genutzt werden, beim einfachem Mitbesitz kann jeder die Sache für sich neben dem anderen benutzen.

Beispiel 1:Wenn ein Bankschliessfach nur geöffnet werden kann, wenn beide Berechtigte anwesend sind, so haben beide an dem Inhalt gesamthänderischen Mitbesitz. Beispiel 2: Ehegatten haben einfachen Mitbesitz an der gemeinsamen Wohnung und den Sachen des gemeinsamen Hausrates.

Der Besitzschutz wird durch § 866 BGB eingeschränkt.

Von Teilbesitz spricht man, wenn mehrer Personen eine Sache derart besitzen, dass jeder nur einen Teil besitzt. Teilbesitz ist insbesondere an abgesonderten Wohnräumen möglich (§ 865 BGB).

Beispiel: Der Untermieter kann unmittelbarer Besitzer seines Zimmers sein, und der Mieter unmittelbarer Besitzer des Restes der Wohnung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesamthandsbesitz * Teilbesitz * Organbesitz