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Gesamthandsbesitz
(recht.zivil.schuldb.t)
    

1. Mit Gesamthandsbesitz wird der Besitz der Organe einer rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft (z.B. der GbR) bezeichnet.

2. Man spricht auch von Gesamthandsbesitz oder qualifiziertem Mitbesitz, wenn mehrere Besitzer nur gemeinsam auf eine Sache zugreifen können.

Beispiel: A und B teilen sich einen Tresor mit Zahlenkombination. A kennt die ersten fünf und B die zweiten fünf Stellen der geheimen Kombination.

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