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Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
(recht.)
    

Inhalt
             1. Awendbarkeit
             2. Rechtsfolgen bei Verstoß

Die MaBV ist öffentliches Recht welches die Vertragsgestaltung von Bauträgerverträgen beeinflusst.

1. Awendbarkeit

Über § 1 MaBV

  1. gewerbliches Handeln
  2. Bauvorhaben, immer wenn Baugenehmigung, aber auch bei genehmigungsfreien größeren Renovierungsmaßnahmen

Über 2. Rechtsfolgen bei Verstoß

Verstößt eine Fälligkeitsvereinbarung gegen die MaBV (§ 3 MaBV) führt dies zur Nichtigkeit der Fälligkeitsabrede. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam, um den Erwerb zu schützen und diesem seine Primäransprüche zu erhalten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bauträger/Bauträgervertrag * MaBV, Anwendbarkeit * Altbausanierung