logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Bauträger/Bauträgervertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt und recht.notar.bautraegervertrag)
    

Inhalt
             1.
Urkundseingang

             2. Rubrum
             3. I. Vorbemerkung

Mit Bauträgervertrag wird ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (Bauträger) und einem Endkunden (Erwerber) bezeichnet, in welchem der Bauträger gegen Zahlung einer zu vereinbarenden Summe die Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück einschließlich von ihm neu errichteten Haus verspricht entspricht.

Da der Grundstückskaufvertrag der notariellen Form Bedarf und Kaufvertrag nach dem Parteiwillen nur zusammen mit dem Werkvertrag geschlossen werden soll (mit ihm steht und fällt), muss der gesamte Vertrag beurkundet werden.

Der Bauträgervertrag ist ein sog. Typenkombinationsvertrag umfasst daher Elemente des Kaufvertrags, Werkvertrages und Geschäftsbesorgungsvertrag.

Die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) regelt die Anforderungen an den Bauträger und die Vertragsgestaltung.

Elemente des Bauträgervertrages:

1.
Urkundseingang

2. Rubrum

3. I. Vorbemerkung

  • Grundbuchbestand
  • Beschreibung des geplanten Objekts
    Der Bauträger plant auf diesem Grundstück ein Wohnhaus mit vier Eigentumswohnungen zu errichten und an diesen Sondereigentum zu begründen.
  • Einbeziehen der Teilungserklärung
    Der Bauträger hat am ... mit Urkundenrollennummer ... des Notars ... eine Teilungserklärung errichtet. Diese Urkunde mit Anlagen (Lageplan und Aufteilugsplan) wurde mit dem Entwurf vom ... übersandt/lag beim Beurkundungstermin vor. Die Parteien erklären gemäß § 13a BeurkG dass ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und dass sie auf das Vorlesen verzichten.
  • Einbeziehung Baubeschreibung
  1. Änderungsvollmacht Teilungserklärung
  2. Änderungsvorbehalt Bauleistung

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Bauträgervertrag, Problemfelder