Der Bund hat gemäß Art 72 GG für die in Art. 74 und Art. 74a GG aufgezählten
Gegenstände eine Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung
gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts-
oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundeseinheitliche Regelung erforderlich machen.
Die Bundesländer haben in diesen Fällen nur solange und soweit eine
Kompetenz, wie der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebraucht gemacht
hat.
Wieweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat ist ggf.
durch Auslegung des Bundesgesetzes zu ermitteln
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