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Ob bei Feststellungsklagen analog § 42 VwGO eine Klagebefugnis erforderlich ist, ist umstritten. Aufgrund des vorangehenden Prüfungspunktes Feststellungsinteresse wird die Prüfung der Klagebefugnis von der h.M. für überflüssig gehalten. Die andere Ansicht fordert die Klagebefugnis. Relevant wird dieser Streit aber nur, wenn dass bejahte Feststellungsinteresse über das rechtliche Interesse des Klägers hinaus geht.
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