Von einem Feststellungsinteresse - als Voraussetzungen der Feststellungsklage - spricht man in der VwGO, wenn der Kläger ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art hat.
Auf diesen Artikel verweisen: Feststellungsklage (VwGO) * Klagebefugnis Feststellungsklage, VwGO