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Irrtum als Betrugsmerkmal
(recht.straf.bt.263)
    

Jede Fehlvorstellung über eine Tatsache. Das Fehlen einer Vorstellung über wahre Tatsachen ist kein Irrtum (sog. ignorantia facti), es genügt aber ein unterbewusste Vorstellung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 263 StGB Betrug * Irrtum * Betrug