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ignorantia facti
(recht.straf.bt.263)
    

Von ignorantia facti (lat.) spricht man, wenn bei dem Opfer einer Straftat zwar eine Fehlvorstellung über Tatsachen besteht, diese aber nicht aufgrund einer intellektuellen Einwirkung des Täters entstanden ist, sondern der Täter lediglich auf das Bezugsobjekt der Vorstellung des Opfers einwirkt.

Beispiel 1: Ein Schwarzfahrer schleicht sich unbemerkt in den Zug. Der Schaffner hat hier zwar die irrig Vorstellung es seien nur zahlende Gäste an Bord, aber diese irrige Vorstellung beruht nicht auf einer intellektuellen Einwirkung des Täters auf sein Vorstellungsbild.

Beispiel 2: Ein Kunde an einer Tankstelle erwähnt beim Bezahlen einer Zeitung nicht, dass er auch getankt hat, der Verkäufer vergisst auch nachzufragen. Hier hat der Verkäufer keine Vorstellung darüber, ob der Kunde getankt hat oder nicht.

In diesen Fällen fehlt es an einem Irrtum im Sinne des Betruges gemäß § 263 StGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Irrtum als Betrugsmerkmal