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Artikel Diskussion (2)
Gläubigerverzug/Annahmeverzug
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Beim Gläubigerverzug kommt der Gläubiger mit Annahme der Leistung in Verzug. Geregelt ist der Gläubigerverzug in den §§ 293ff BGB.

Beispiel: Der Gastwirt P hat bei einem Unternehmen mehrere Liter Eis bestellt. Die Lieferung ist auf den 17.5. terminiert. P ist aber zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend.

1. Voraussetzungen

  1. Der Schuldner muss leisten dürfen
  2. Angebot
  3. Die Leistung noch möglich gemäß § 297 BGB
  4. Der Gläubiger muss die Annahme verweigern

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Auf diesen Artikel verweisen: Verzug * Tilgungsbestimmung