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§ 294 BGB Tatsächliches Angebot
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-2)
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Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Annahmeverzug im Arbeitsrecht * Gläubigerverzug/Annahmeverzug