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Geschäftsjahr/Rumpfgeschäftsjahr
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Mit Geschäftsjahr wird der Zeitraum bezeichnet, an dessen Ende Kaufleute den Jahresabschluss aufstellen müssen. Das Geschäftsjahr ist unabhängig vom Kalenderjahr und kann für jeden Kaufmann anders laufen, z.B. vom 1. Mai bis zum 30. April. Es darf nicht länger als 12 Monate laufen. Läuft es kürzer spricht man von einem Rumpfgeschäftsjahr.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 39 BGB Austritt aus dem Verein * Gesellschaftsvertrag, GmbH * Inventur * Jahresabschluss * Schlussbilanz