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Generalklauseln
(recht.methoden)
    

Generalklauseln sind Tatbestände, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit einen sehr weiten Anwendungsbereich haben.

So enthält z.B. § 242 BGB die bekannte Generalklausel:

"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben (...) es erfordern."

Im Polizei- und Ordnungsrecht kennt man die Generalklausel, die die Polizei- und Ordnungsbehörden bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu Eingriffen ermächtigt.

Die Generalklausel ermöglicht es eine größere Gruppe von Sachverhalten mit sehr unterschiedlichen Merkmalen lückenlos und anpassungsfähig einer Rechtsfolge zu unterwerfen (Bornhage, Zumutbarkeit, S. 41). In der Regel wird die Praxis zur Handhabung der Generalklausel Fallgruppen bilden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bestimmtheitsgrundsatz/Bestimmtheitsgrundsatz * Fallgruppen * Rechtserneuerung im NS-Staat * Gute Sitten * besonderes Gewaltverhältnis/Sonderstatusverhältnis * Lüth-Urteil * Öffentliche Sicherheit und Ordnung * Treu und Glauben * Drittwirkung von Grundrechten * Rechtsbegriffe * Kopftuch/Kopftuchverbot/Kopftuch-Entscheidung