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Gemeinsamer Senat
(recht.allgemein.prozess)
    

Mit gemeinsamer Senat wird der aufgrund Art. 95 Abs. 3 GG zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eingerichtete Senat bezeichnet, in dem Richter aller obersten Gerichtshöfe des Bundes sitzen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Großer Senat