Mit furtum usus (lat. Diebstahl + Gebrauch) wird die Gebrauchsanmaßung des § 248b StGB bezeichnet, d.h. die unberechtigte Nutzung ohne dauerhafte Wegnahme.
Im römischen Recht genügte dafür auch schon ein Gebrauch, der die vertragliche Vereinbarung überstieg.
Beispiel: C leiht dem J sein Pferd für einen Ausritt - J nutzt es aber für die Feldarbeit.
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