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frustrierte Aufwendungen
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von frustrierten Aufwendungen spricht man bei Aufwendungen, die infolge eines schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind.

Beispiel: A mietet sich für das Wochenende einen Sportwagen. Nachdem er ihn abgeholt hat und noch eine Besorgung machen will, stolpert A in ein von B ausgehobenes und nicht gesichertes Loch. Dabei bricht er sich sein Bein und kann für lange Zeit nicht mehr Autofahren. Die Aufwendungen für die Miete des Sportwagens waren damit nutzlos.

Ob frustrierte Aufwendungen ersetzt werden, hängt von der Anspruchsgrundlage ab. Über §§ 281, 249 BGB werden frustrierte Aufwendungen nur ersetzt, wenn für sie die Rentabilitätsvermutung spricht, d.h. wenn anzunehmen ist, dass der Aufwendende bei korrekter Abwicklung des Vertrages davon einen Vorteil erlangt hätte, der die Aufwendungen wieder ausgeglichen hätte.

Beispiel: A plant eine gewerbliche Silvesterparty. Zu diesem Zweck mietet er einen große Halle an und kauft größere Mengen Getränke. Kurzfristig sagt ihm der Hallenvermieter H aber ab, weil er ein besseres Angebot von C bekommen hat. Hier muss H die frustrierten Aufwendungen aus §§ 281, 280 BGB ersetzen.

Rein ideelle Aufwendungen für die keine Rentabilitätsvermutung spricht, können nur über 284 BGB verlangt werden. Diese können allerdings nicht neben dem Schadensersatz, sondern nur anstelle des Schadensersatzes gefordert werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nichterfüllung/Erfüllung, Wahlrecht des Insolvenzverwalters