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§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

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Auf diesen Artikel verweisen: frustrierte Aufwendungen * frustrierte Aufwendungen * Schadensersatz im Schuldrecht/kleiner und großer Schadensersatz (§ 281 BGB) * § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht * § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz * § 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung * Nichterfüllung/Schlechterfüllung * Nichterfüllung/Schlechterfüllung * Nachfrist * § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln * § 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz * Mahnung