BGHZ 55, 153; NJW 1971, 886.
In als Bundeswasserstraße eingetragenes Fleet (= schiffbarer Wassergraben) stürzte ein Teil der Ufermauer und eines Wohnhauses. Um weiteres Einstürzen zu verhindern, stützte der Eigentümer das Gebäude mittels Holzstämmen quer über den Fleet, was zu einer Unbefahrkeit führte. Dadurch konnte ein im Fleet liegendes Schiff für mehrere Monate nicht ausfahren.
Der BGH hat in diesem Fall dem Eigentümer des eingekeilten Schiffs eine Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung zugesprochen.
Der Fleetfall ist die Grundentscheidung für Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung ohne einen Eingriff in die Substanz der "geschädigten" Sache.
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