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Von einer Einkeilung spricht man, wenn durch einen Unfall ein unbeschädigtes Fahrzeug nicht unerheblich in seiner bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt wird.
Beispiel: Auf einem einspurigen Gebirgspass kommt es zu einem Unfall zwischen B und D. Dabei wird das Fahrzeug des D zwar nicht beschädigt, aber das Fahrzeug des B kommt so zum stehen, dass D bis zur Bergung des Fahrzeugs des B, die erst zwei Tage später stattfinden kann, nicht bewegt werden kann.
Fraglich ist, ob dies eine Haftung nach § 823 BGB auslöst. Auf Grundlage des vom BGH entschiedenen Fleet-Falles wird dies von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur bejaht (AG Bonn NJW-RR 1992, 1439; aA BGH NjW 1977, 2265)
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