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erweiterter Umgang
(recht.zivil.materiell.familie.umgang)
    

Von einem erweiterten Umgang spricht man, wenn der Aufenthalt beim Umgangsberechtigten mehr als 10 Tage beträgt (OLG Frankfurt 2 UF 394/12). Folge des erweiterten Umganges ist entweder eine Erhöhung des Selbstbehaltes oder eine Herabstufung der Einordnung des Unterhaltspflichtigen in der Düsseldorfer Tabelle.

Stand 09/2018: Die Bundesregierung plant eine Änderung, die eine stärkere Berücksichtigung des erweiterten Umgangsrechts beim Kindesunterhalt vorsieht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Wechselmodell/Doppelresidenzmodell, paritätisch/Geltendmachung * Wechselmodell, Kindesunterhalt