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Düsseldorfer Tabelle
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Mit Düsseldorfer Tabelle wird eine Übersicht über die Höhe der Unterhaltsansprüche von Kindern (= Kindesunterhalt) gegen ihren unterhaltspflichtigen Elternteil bezeichnet. Dabei hängt der Unterhalt von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes ab.

Bei der Ermittlung der Werte ist darauf zu achten, dass die Tabelle von zwei Kindern und einem Elternteil mit Unterhaltsansprüchen ausgeht. Liegt dieser Fall nicht vor, weil ein unterhaltspflichtiger nur ein Kind hat, ist die nächsthöhere Gehaltsstufe heranzuziehen.

Die "ab dem 1.1.2008 auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts geltende Düsseldorfer Tabelle [sieht] höhere Einkommensschritte, nämlich jeweils 400 Euro, vor, so dass künftig regelmäßig eine Herauf- oder Herabstufung um eine Einkommensstufe ausreichend sein dürfte (BAG v. 6.2.2008 NJW 2008, 1663, 1667).

Bezüglich der in der Tabelle enthaltene Wohnkosten siehe unter Kindesunterhalt.

In den Kindesunterhaltssätzen sind 20 % Wohnkosten enthalten. Finanziert der Unterhaltspflichtige die Wohnung der Kinder, d.h. leistet er einen Teil seines Unterhalts in Natur, so kommt eine Kürzung des Unterhalts in Betracht (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1049 ff).

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Auf diesen Artikel verweisen: Mindestunterhalt/Mindestbedarf * Kindergartenkosten, Unterhalt * Bedarf, Unterhalt * Sonderbedarf, Kinder * Mehrbedarf, Kinder * erweiterter Umgang * Geldstrafe/Tagessätze/Tagessatzhöhe