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Elternunterhalt/Aszendentenunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.eltern)
    

Inhalt
             1. Leistungsfähigkeit
             2. Leistungsfähigkeit bei Alleinverdienerehe
             3. Taschengeldhaftung
             4. Schonvermögen, Berechtigter
             5. Auskunft
             6. Schonvermögen, Pflichtiger
             7. Schonvermögen Alleinverdienerehe
             8. Betriebsvermögen
             9. Vorrangig Unterhaltspflichten
             10. Selbstbehalt, Alleinstehende
             11. Selbstbehalt bei Eheleuten
             12. Berechnung
             13. Erwerbsobliegenheit
             14. Wohnrecht/Nießbrauch
             15. Verwirkung
             16. Enkel Haftung?
             17. Rechtsweg

Mit Elternunterhalt wird der Verwandtenunterhalt bezeichnet, den Kindern ihren bedürftigen Eltern schulden.

Beispiel: A ist der Sohn von C und D. Nach dem Tod der C kommt D, der aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht mehr alleine Leben kann, in ein Pflegeheim. Sein Rente von 1.100,- Euro reicht zur Deckung der monatlichen Kosten dort nicht aus, er bekommt ergänzend Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger wiederum nimmt den Sohn A in Anspruch, da die Unterhaltsansprüche auf ihn übergegangen sind.

1. Leistungsfähigkeit

Hinsichtlich des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit gelten die Grundsätze des Verwandtenunterhalts. Allerdings sind die Selbstbehaltssätze höher.

2. Leistungsfähigkeit bei Alleinverdienerehe

Ist der Alleinverdiener das Kind des Bedürftigen, gelten keine Besonderheiten. Der Familiensockelselbstbehalt beträgt 3.240,- Euro dazu kommen 45 % des übersteigenden Einkommens. .

3. Taschengeldhaftung

Ist der Alleinverdiener das Schwiegerkind muss für das Kind ein Taschengeldanspruch berechnet werden, aus dem sich dann ggf. ein Unterhaltsanspruch ergibt. Dabei gilt im Elternunterhalt gemäß BGH die Besonderheit, dass das auf den Sockelselbstbehalt entfallende Taschengeld nicht herangezogen werden kann, d.h. dieser ist vor Berechnung der sog. Taschgeldhaftung abzuziehen:

Berechnung Taschengeldhaftung: (Familieneinkommen - Familiensockelselbstbehalt) /2 * 0,05

Beispiel bei 4.000,- Euro/Monat (4.000 - 3.240) / 2 * 0,05 = 19,- Euro.

Die Einnahmen aus Vermögen werden immer zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Der Vermögensstamm wird nur herangezogen, wenn er das Schonvermögen übersteigt, siehe unten.

4. Schonvermögen, Berechtigter

Der Unterhaltsberechtigte, d.h. der Elternteil, muss sein Schonvermögen bis auf 2.600,- aufbrauchen, bevor ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt. Eine Immobilie ist grundsätzlich zu vewerten. Wird diese noch vom

5. Auskunft

Entweder gegen Kind und zusammenlebendes Schwiegerkind über § 117 SGB XII oder gegenüber dem Kind nach § 1605 BGB mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

6. Schonvermögen, Pflichtiger

Das sog. Schonvermögen wird großzügiger bemessen, so ist dem Pflichtigen zumindest der Betrag zu belassen, den ein Arbeitnehmer bis zum Renteneintritt ansparen kann, wenn er 5 % seines aktuellen Bruttos monatlich weglegt.

D.h. man teilt das aktuelle Jahresbrutto durch 12 und multipliziert es mit der Gesamtzahlder Monate der Berufstätigkeit und rechnet 4 % Zinsen hinzu.

(BGH, Az. XII ZR 98/04).

7. Schonvermögen Alleinverdienerehe

Ist das Kind ohne Einkommen und wir das gesamte Einkommen vom Gatten erwirtschaftet, kommt gilt folgendes:

  1. Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsbe-schluss vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554).
  2. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.
  3. Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende Altersversorgung verfügt.
(BGH, Beschluss v. 29. April 2015 Az. XII ZB 236/14)

8. Betriebsvermögen

Vermögen das zur Erwirtschaftung von Einnahmen dient, wie z.B. Betriebsvermögen ist geschützt.

OLG Karlsruhe, Urt. vom 27.03.2003 Az. 2 UF 23/02:

"1. Ist die Existenz des Unterhaltsschuldners und die seiner Familie durch das Erwerbseinkommen des Unterhaltsschuldners umfassend gesichert, so hat dieser auch den Stamm seines Vermögens zur Befriedigung des Elternunterhalts einzusetzen.

2. Dem Unterhaltsschuldner ist die Veräußerung eines Betriebs zur Befriedigung des Elternunterhalts trotz der durch den Verkauf entstehenden Steuerlast zumutbar, wenn aus dem Betrieb nur ein verhältnismäßig geringer Gewinn erwirtschaftet wird und die Existenz des Unterhaltsschuldners nicht von dem Betrieb abhängt.

3. Haften Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern mit ihrem Vermögen, so ist aus dem für den Unterhalt einzusetzenden Kapital anhand der allgemeinen Sterbetafeln die finanzierbare monatliche Unterhaltsrente zu berechnen.

Anderes Vermögen muss darüber hinaus ggf. verwertet werden.

9. Vorrangig Unterhaltspflichten

Der Elternunterhalt steht gemäß § 1609 BGB auf der vorletzten Position, dahinter kommt nur der Unterhalt für Großeltern, Urgroßeltern etc. D.h. Kindes- und Ehegattenunterhalt, selbst Volljährigenunterhalt ist bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit abzuziehen.

10. Selbstbehalt, Alleinstehende

1.800,-

plus 50 % des übersteigenden Einkommens.

Beispiel: Kind hat ein bereinigtes Einkommen von 2.000,- Euro. Selbstbehalt: 1.800 + 1/2 (2000-1800) = 1.900. Damit stehen 100,- für den Unterhalt zur Verfügung.

11. Selbstbehalt bei Eheleuten

Hat das Kind einen Ehepartner wird der Selbstbehalt um 1.440,- Euro erhöht. Das Einkommen eines Gatten wird darauf aber im Rahmen einer Quotenbildung angerechnet.

12. Berechnung

KindGatte
Einkommen 1.800,00 € 2.000,00 €
Gesamt 3.800,00 €
Anteile am Gesamteinkommen 47% 53%
Gesamtselbstbehalt 3.240,00 €
Zwischensumme übersteigendes Gesamteinkommen 560,00 €
Davon 45 % als weiterer Selbsstbehalt 252,00 €
Sich ergebender Gesamtselbstbehalt 3.492,00 €
Anteil Kind am Selbstbehalt 1.654,11 €
Leistungsfähigkeit Kind 145,89 €

13. Erwerbsobliegenheit

Eine Erwerbsobliegenheit besteht grundsätzlich. Allerdings sind die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Ausweitung der Tätigkeit hoch. Eine Aufgabe der Tätigkeit nach Bekanntwerden der Unterhaltspflicht kann allerdings durchaus zu einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit führen.

14. Wohnrecht/Nießbrauch

Ist dem Pflegebedürftigen im Haus des Pflichtigen ein Wohnrecht eingeräumt, so wird die Behörde regelmäßig versuchen dieses zu kapitalisieren. Es ist aber fraglich, ob dies möglich ist, da der Berechtigte nur einen Anspruch auf Wohnung hat aber nicht auf Abgeltung des Wohnrechtes. Kann er es nicht mehr nutzen, bleibt nur die Frage, ob dem pflichtigen Kind aufgrund der jetzt größeren zur Verfügung stehenden Fläche ein höherer Wohnvorteil zuzurechnen ist.

Anders sieht es beim Nießbrauchsrecht aus. Hier steht dem Berechtigten das alleinige Recht zur Nutzungsziehung zu, so dass hier auch eine Pflicht zur Vermietung, soweit möglich, bestehen kann. Allerdings kann diese Pflicht nur den Inhaber, d.h. das berechtigte Elternteil, bzw. den gesetzlichen Betreuer treffen.

15. Verwirkung

Auch Elternunterhalt kann nach § 1611 BGB verwirken.

Anforderungen nach BGH: " Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden (im Anschluss an Senatsurte il vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559). Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. " (BGH, Beschl. v. 12. 2.2014 Az. XII ZB 607/12; Vorinstanzen: OLG Oldenburg AG Delmenhorst) Siehe dazu unter Elternunterhalt, Verwirkung/Kürzung.

Enkel Haftung?

94 I 3 SGB XII, sieht keinen Übergang von Ansprüchen gegen Verwandte ab dem 2. Grad vor. D.h. Zwar haften Enkel nach dem Zivilrecht, dieser Anspruch kann aber nicht vom Sozialleistungsträger geltend gemacht.

17. Rechtsweg

Elternunterhalt wird in aller Regel durch die Sozialhilfeträger geltend gemacht. Gerichtsstand ist grundsätzlich der Wohnort des in Anspruch genommenen Kindes.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwandtenunterhalt * Verwandtenunterhalt * Notbedarfsvermögen * Sozialhilferegreß * Schonvermögen * Elternunterhalt, Verwirkung/Kürzung * Wohnvorteil, Unterhaltsrecht * Altersvorsorgeaufwendungen, Unterhalt