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Bürgschaft/Bürge
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.buergschaft)
    

Mit Bürgschaft wird ein Vertrag bezeichnet, bei dem der Bürge sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Schuld des Dritten einzustehen (§ 765 BGB), d.h. zu zahlen falls der Dritte als Schuldner ausfällt. Die Bürgschaft ist in den §§ 765 ff BGB geregelt.

Für den Bürgschaftsvertrag ist die Schriftform vorgeschrieben (§ 766 S. 1 BGB). Fehlt die Schriftform kann der Bürge der Erfüllung verweigern. Erfüllt er trotzdem, dann wird der Mangel geheilt (§ 766 S. 3 BGB) und der Bürge kann die Zahlung nicht zurückfordern.

Beispiel: A nimmt bei der B-Bank einen Kredit in Höhe von 10.000 Euro auf. Zur Absicherung erklärt sich der vermögende C bereit für A zu bürgen. Als A nach sechs Monaten nicht mehr in der Lage ist die monatlichen Raten zu tilgen und die B erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hat wendet sich die B an C. Dieser muss nun gemäß § 765 Abs. 1 BGB die ausstehenden Raten zahlen.

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Auf diesen Artikel verweisen: einseitig verpflichtender Vertrag * Formzwang * Selbstschuldner/selbstschuldnerische Bürgschaft * Avalkredit * Bürgschaft auf erste Anforderung * Rückbürgschaft/Rückbürge * Höchstbetragsbürgschaft * Vertrag * Andeutungstheorie * Auflösungsvertrag/Aufhebungsvertrag, Arbeitsrecht * Legalzession * sponsio * Prozessbürgschaft * Realsicherheit/Personalsicherheit * Nachbürgschaft/Nachbürge