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§ 2336 BGB Form, Beweislast, Unwirksamwerden
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-5)
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(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2338 BGB Pflichtteilsbeschränkung * § 2271 BGB Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen * § 2297 BGB Rücktritt durch Testament