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§ 2337 BGB Verzeihung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-5)
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Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

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